Rechtsgrundlagen

Verwaltungsschulverbandsgesetz

Nach dem Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes (Verwaltungsschulverbandsgesetz ist der Hessische Verwaltungsschulverband (HVSV) für die schulmäßige Förderung der beruflichen Vorbildung, Ausbildung und Fortbildung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder im Sinne einer demokratischen Staatsauffassung zuständig.

Mitglieder des HVSV sind:
  • das Land Hessen
  • der Landeswohlfahrtsverband Hessen
  • die kreisfreien Städte
  • die Landkreise
  • die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
Auf Antrag können weitere Mitglieder aufgenommen werden.

Verbandssatzung

Die Verbandssatzung regelt die Vertretung des Verbandes nach außen, Aufgaben und Zusammensetzung der Organe so wie die Aufgaben der Einrichtungen des HVSV.

Schulordnung

In der Schulordnung werden allgemeine Fragen des inneren Schulbetriebs geregelt.

Finanzierung

Die Kosten des Lehrbetriebs sind gemäß § 6 Abs. 3 und 4 VwSchG grundsätzlich durch Gebühren als Schulgeld zu decken. Im übrigen leisten die Verbandsmitglieder Beiträge als Verbandsumlage, die von der Verbandsversammlung festgesetzt und auf die gesetzlichen und freiwilligen Mitglieder umgelegt werden.

Die nach § 6 Abs. 3 und 5 des VwSchG zu erhebenden allgemeinen Gebühren (Schulgeld) nach Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührenordnung.

Verbandsumlage

Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes vom 12.06.1979 (GVBl. I S. 104) erhebt der Hessische Verwaltungsschulverband von seinen Mitgliedern eine Umlage, die sich nach der Zahl der Beschäftigten (Beamte und Arbeitnehmer) im Bereich des mittleren Dienstes bzw. vergleichbarer Entgeltgruppen richtet.

Für die Berechnung der Verbandsumlage für das jeweilige Haushaltsjahr sind die jährlich zum Stichtag 30. Juni ermittelten Beschäftigungszahlen der beitragspflichtigen gesetzlichen und freiwilligen Mitglieder maßgebend.

Dienstbefreiung bei Prüfungen

Zur Vermeidung unterschiedlicher Verfahrensweisen durch einzelne Verwaltungen und damit ungleicher Ausgangsvoraussetzungen für die Prüflinge wird eine einheitliche Dienstbefreiung empfohlen.

Stornierung einer Fortbildung

ist bei Kurzzeitlehrgängen kostenfrei 14 Tage vor Seminarbeginn möglich, wenn uns rechtzeitig eine schriftliche Absage vorliegt. Erreicht sie uns später, berechnen wir eine Ausfallgebühr in Höhe der vollen Teilnahmegebühr.

Ab einer Lehrgangsdauer von 40 Stunden ist eine kostenfreie Stornierung bis zu vier Wochen vor dem ersten Seminartag möglich. Bei Abmeldungen, die bis zwei Wochen vor dem ersten Seminartag eingehen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50% der Teilnahmegebühr erhoben. Bei Stornierungen, die zwei Wochen vor dem ersten Seminartag oder später eintreffen, werden 75% der Teilnahmegebühr berechnet. Bei Abmeldungen am Veranstaltungstag, Nichterscheinen oder vorzeitigem Veranstaltungsabbruch ist die volle Teilnehmergebühr zu entrichten.

Diese Regelungen gelten auch bei Krankheit. Alternativ können Sie gerne auch eine Ersatzperson anmelden, wenn die Teilnahmevoraussetzungen / Zulassungsvoraussetzungen durch diese erfüllt werden.

Widerrufsbelehrung für Endverbraucher

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform per Email an info@hvsv.de oder per Post an Hessischer Verwaltungsschulverband, Birkenweg 14, 64294 Darmstadt widerrufen. Ein Rücktritt nach Inanspruchnahme der Leistung ist nicht möglich.

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